Satzung Turn- und Sportverein 1924 Wald e.V.

 

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1924 Wald e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wald und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport. Er bemüht sich um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist über einen Fachverband Mitglied des Badischen Sportbundes. Die Vorstandschaft bestimmt, ob der Verein oder seine Sportgruppen Mitglieder weiterer Fachverbände werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist über einen vorgenommenen Ein- oder Austritt aus einem Verband zu informieren.
  5. Mitglieder werden durch die Vorstandschaft aufgenommen. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Vorstandschaft festgelegten Beiträge zu leisten.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, und der Vorstandschaft gegenüber mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  8. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  9. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) die Vorstandschaft
    c) der Vorstand
    Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
  10. Sitzungen der Organe werden von einer Person aus dem Vorstand geleitet. Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftwart und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung über das jeweilige Amtsblatt der Gemeinde Wald und über die Internetseite des Vereins. Dies hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind dazu spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  12. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, einberufen.
  13. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts;
    b) Entlastung der Vorstandschaft ;
    c) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft;
    d) Wahl der Kassenprüfer;
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    f) Beschlussfassung über Satzungs- Angelegenheiten;
    g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und der Vorstandschaft;
    h) Auflösung des Vereines.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch offene Stimmabgabe. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies mindestens ein Mitglied beantragen.
  14. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  15. Die Vorstandschaft legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Sie ist insbesondere zuständig für
    a) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    b) den Erlass von Richtlinien für die Kassengeschäfte,
    c) Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben
    d) und die Bestellung von Übungsleitern.
    Der Vorstand beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  16. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand, bestehend aus einem Vorstandsteam von drei gleichberechtigten und mindestens 18 Jahre alten Personen. Alle drei Personen des Vorstandsteams sind je einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  17. Die Vorstandschaft bilden:
    a) der Vorstand (das Vorstandsteam gem. Nr. 16)
    b) ein Vertreter der Übungsleiter
    c) drei bis sechs Beisitzer
    d) der Kassenwart
    e) der Schriftwart
    f) ein Jugendvertreter
    Die Vorstandschaft ist berechtigt, zu ihrer Beratung und Unterstützung Ausschüsse einzusetzen. Ändert sich durch eine Satzungsänderung der Aufbau der Vorstandschaft, so sind nach der Satzungsänderung alle Mitglieder der Vorstandschaft neu zu wählen. Die Amtszeit der gewählten Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
  18. Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft des TSV 1924 Wald e.V. kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  19. Die Führung der Vereinskasse wird alljährlich von zwei Kassenprüfern überprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre bestellt. Die Kassenprüfer geben der Vorstandschaft Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
  20. Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen.
  21. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.
  22. Eine zum Zwecke der Auflösung des Vereins ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienen Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließen. Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes geht das Vereinsvermögen treuhänderisch an die Gemeinde Wald. Die Gemeinde verwaltet es so lange, bis wieder ein gleichartiger Verein gegründet wird, der ebenfalls gemeinnützig anerkannt sein muss.
    Die Satzung wurde am 19.04.2018 aktualisiert